Satzung
Präambel
• Die Krefelder Südweststadt – das „Samtweberviertel“ – ist ein buntes, nutzungsgemischtes und vitales Quartier, in dem über 7.000 Menschen wohnen. Hier gibt es urbane Räume, gute Infrastruktur und die Vorteile des Lebens in der Stadt, aber auch die Herausforderungen des Mit-
einanders vieler Nationalitäten und Kulturen, des Umgangs mit Armut,
der Förderung von Kindern und Jugendlichen, der Stärkung stabiler wirtschaftlicher Strukturen, der Sicherung bezahlbaren Wohnraums und
der Erneuerung vernachlässigter Bausubstanz.
• Die „Nachbarschaft Samtweberei“ ist mittlerweile ein bundesweit beachtetes Modell für gemeinwohlorientierte Quartiersentwicklung geworden. Das sanierte Gebäude der Alten Samtweberei bietet heute Raum zum Wohnen und Arbeiten für 150 Menschen. Die Shedhalle ist ein neuer Platz fürs Viertel und bietet Freiräume zur Selbstgestaltung, Aneignung und gemeinschaftlichen Nutzung. Das Nachbarschaftszimmer steht für Kultur und nachbarschaftliche Begegnung im Viertel bereit.
• Der eigentliche Kern der Nachbarschaft Samtweberei ist allerdings nicht die Immobilie. Im Mittelpunkt stehen die Menschen und ihr Engagement für ein gutes Zusammenleben, für Chancengerechtigkeit und sozialen Ausgleich und die Stärkung des Gemeinwesens im „Samtweberviertel“, das den gesamten Stadtteil und nicht nur die Gebäude der Samtweberei umfasst.
• Im Krefelder Samtweberviertel ist durch die Zusammenarbeit der
Menschen vor Ort in den letzten Jahren ein entscheidender Impuls für mehr Eigeninitiative, Teilhabe und Verantwortung entstanden. Dazu wurden bürgerschaftliche Projekte für ein gemeinschaftliches Miteinander befördert, Impulse für das Gemeinwesen und die Zusammenarbeit aller Akteure gesetzt sowie Institutionen und Initiativen für das Viertel gestärkt.
• Nun sollen diese Initiativen verstetigt werden und mit der NachbarschaftStiftung eine nachhaltige und strukturelle Grundlage erhalten.
• Das Samtweberviertel in Krefeld, das sich an den Grenzen der Südwest-
stadt orientiert, wird seit 2014 ausgehend von der Entwicklung der Alten Samtweberei als ein sozial, kulturell und wirtschaftlich vielfältiges Quartier in seiner Lebensqualität gestärkt und weiterentwickelt.
Die Alte Samtweberei wurde mit seinen bestehenden Gebäuden saniert und durch eine Mischung von Wohnen und Arbeiten, Kultur und nachbarschaftlicher Begegnung wiederbelebt.
• Dazu wurden bürgerschaftliche Projekte für ein gemeinschaftliches Miteinander befördert, Impulse für das Gemeinwesen und die Zusammenarbeit aller Akteure gesetzt sowie Institutionen und Initiativen für das Viertel gestärkt.
• Die NachbarschaftStiftung Samtweberviertel Krefeld setzt sich für
die kontinuierliche Entwicklung des Quartiers ein. Sie macht sich zur Aufgabe, intensivere, einander unterstützende, einander einladende, ermutigende und inspirierende Beziehungen aller im Quartier lebender Bürgerinnen und Bürger zu entwickeln und dazu vielfältige Projekte
umzusetzen. Eine Beziehungskultur, in der jede und jeder Einzelne spürt, dass sie und er gebraucht werden, dass alle miteinander verbunden sind, voneinander lernen und miteinander wachsen können.
• Die NachbarschaftStiftung Samtweberviertel Krefeld sieht eine solche Beziehungskultur und die Schaffung von in einem umfassenden Sinne sozialen und ökologischen Stadträumen als Grundlage für die Herausbildung nachhaltigen Lebens im Quartier an.
• Die NachbarschaftStiftung Samtweberviertel Krefeld möchte insbesondere
– Begegnungsräume und Aktivitäten für alle Menschen im Quartier
schaffen,
– Projekte zur Stärkung und Entwicklung des Gemeinwesens und des
bürgerschaftlichen Engagements durchführen,
– Nachbarschaftshilfe unterstützen und
– Projekte zur Stadtökologie auf den Weg bringen.
• Die NachbarschaftStiftung Samtweberviertel Krefeld setzt sich dafür ein, im Zuge der Anlage von Stiftungsvermögen und durch Zustiftungen weitere Immobilien im Quartier für guten und günstigen Wohnraum zu sichern und zu erneuern. Damit will die NachbarschaftStiftung Samtweberviertel Krefeld diese Häuser der Spekulation entziehen, um die Bewohner und Bewohnerinnen vor Verdrängung durch Verwahrlosung und übermäßige Aufwertung zu schützen.
§ 1
Name, Rechtsform, Sitz
1 Die Stiftung führt den Namen
NachbarschaftStiftung Samtweberviertel Krefeld –
gemeinnützige Stiftung für Gemeinwohl und gute Nachbarschaft im Quartier
2 Sie ist eine allgemeine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts.
3 Die Stiftung ist räumlich im Bereich des Samtweberviertels in Krefeld, das sich an den Grenzen der Südweststadt orientiert, tätig und hat ihren Sitz in Krefeld.
§ 2
Zwecke und ihre Verwirklichung
1 Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der
Abgabenordnung. Sie ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel der Stiftung dürfen nur für die
satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Die Stifter*innen und ihre Rechtsnachfolger erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung.
Zweck der Stiftung ist die Entwicklung und Umsetzung von eigenen Aktivitäten und Projekten zur Erreichung der in nachfolgendem Abs. 2 geschilderten Ziele.
Sie kann sich einer Hilfsperson im Sinne des § 57 Abs. 1 S. 2 der Abgabenordnung bedienen, wenn sie die Aufgaben nicht selbst wahrnimmt.
2 Ziele der Stiftung als gemeinnützige Zwecke sind die Förderung:
a der Heimatpflege im Sinne der Pflege der Verbundenheit mit der
Heimat als sozialem Erfahrungs- und Zugehörigkeitsraum und den ihm innewohnenden Bildungswert
b der internationalen Einstellung, der Verantwortung im Bewusstsein der unterschiedlichen Kulturen und des Völkerverständigungsge-
dankens
c der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studienhilfe
d von Kunst und Kultur
e der Jugend- und Altenhilfe
f des Umweltschutzes
g des Denkmalschutzes
h des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger und mildtätiger Zwecke
3 In Verfolgung dieser Zwecke sollen eigene Projekte auf nachfolgenden Gebieten entwickelt und durchgeführt werden:
a die Durchführung von Geschichtsprojekten, die die individuelle,
kulturelle und soziale Vergangenheit des Viertels um die alte Samt-weberei aufarbeiten und präsentieren
b die Durchführung von Kulturprojekten, die die Vielfalt der Kulturen und Sprachen in der Nachbarschaft abbilden und sichtbar machen sowie die Veranstaltung von interkulturellen Begegnungen
c Projektkooperationen mit Studierenden der Fachhochschule Niederrhein
d Die Veranstaltung und Förderung von Kunst- und Kulturprojekten, die die Teilhabe aller Bewohner und Bewohnerinnen des Viertels am kulturellen Leben stärken, insbesondere Kunst im öffentlichen Raum oder partizipative Kunstprojekte
e Kooperationen mit örtlichen Bildungsträgern und Ehrenamtseinrichtungen zur zielgerichteten Koordinierung und Unterstützung von Angeboten für Kinder, Jugendliche und Senioren
f Veranstaltungen, Weiterbildungsformen und konkrete Projekte zur Stadtökologie und Klimaschutz sowie zur Grüngestaltung, Müllver-meidung und zum Ressourcenschutz im Samtweberviertel
g Die denkmalgerechte Sanierung von Wohn- und Gewerbegebäuden im Samtweberviertel
h Unterstützung von Projekten, Angeboten und Kooperationen zur
Stärkung und Ausbau des bürgerschaftlichen Engagements im nachbarschaftlichen Umfeld, z. B. durch Ehrenamtskoordination und Verwendung von Mitteln für die Durchführung von Projekten in Eigenregie und Kooperation.
4 Die Zweckverwirklichung kann auch durch die Förderung von Kooperationen zwischen gemeinnützigen Organisationen sowie durch zweckorientierte Veranstaltungen und Publikationen erfolgen. Die Stiftung kann ihre Mittel teilweise einer anderen, ebenfalls steuerbegünstigten Körperschaft oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts zur Verwendung zu den in Absatz 2 genannten steuerbegünstigten Zwecken zuwenden.
Die genannten Beispiele zur Zweckverwirklichung sind nicht abschließend. Die Stiftung kann alle Maßnahmen durchführen, die geeignet sind, ihre Zwecke zu verwirklichen.
5 Zur Umsetzung der Stiftungsziele ist es im Rahmen der Anlage des
Stiftungsvermögens oder durch Zustiftungen ausdrücklich auch ge-
stattet und gewollt, dass die Stiftung Grundstücke erwirbt.
6 Grundstücke und aufstehende Gebäude(teile) der Stiftung sollen grundsätzlich nicht veräußert werden. Über Ausnahmen beschließt das Kuratorium mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner gewählten Mitglieder.
§ 3
Erhaltung des Stiftungsvermögens
1 Das Stiftungsvermögen besteht aus Barvermögen in Höhe von mindestens € 30.000,–. Das Stiftungsvermögen wächst durch zusätzliche Zustiftungen.
2 Das Stiftungsvermögen ist in seinem Wert dauernd und ungeschmälert
zu erhalten. Die Stiftung kann Zuwendungen (Zustiftungen oder
Spenden) entgegennehmen, hierzu ist sie aber nicht verpflichtet.
Dem Stiftungsvermögen wachsen die Zuwendungen Dritter zu, die dazu
bestimmt sind. Die Stiftung darf derartige Zustiftungen annehmen.
Sie darf auch Zuwendungen ohne Zweckbestimmung auf Grund einer Verfügung von Todes wegen dem Vermögen zuführen.
3 Die Erträge des Stiftungsvermögens und die ihm nicht zuwachsenden
Zuwendungen sind zur Erfüllung des Stiftungszweckes zeitnah zu verwenden.
§ 4
Organe der Stiftung
1 Die Organe der Stiftung sind das Stifterforum, das Kuratorium und der Vorstand.
2 Die Mitglieder des Kuratoriums arbeiten ehrenamtlich.
3 Die Organe der Stiftung haften nur für vorsätzliche oder grob fahrlässige Handlungen, soweit sie ihre Arbeit ehrenamtlich leisten.
§ 5
Vorstand
1 Der Vorstand besteht aus einer bis fünf Personen. Er übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus.
2 Die Mitglieder des Vorstands üben ihr Amt für die Dauer von drei Jahren aus. Eine Wiederwahl ist möglich. Sie bleiben bis zur Neuberufung ihrer Nachfolger im Amt.
3 Jeweils zwei Mitglieder des Vorstandes gemeinsam vertreten die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Soweit nur ein Vorstandsmitglied bestellt ist, vertritt dieser die Stiftung allein.
4 Die Mitglieder des Vorstandes werden durch das Kuratorium bestellt und können vor Ablauf ihrer Amtszeit durch das Kuratorium aus wichtigem Grund abberufen werden.
5 Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf seiner Amtszeit aus,
so kann für den Rest der Amtszeit ein Nachfolger durch das Kuratorium gewählt werden.
6 Der Vorstand fällt im Rahmen der Zielsetzungen gem. § 2 dieser Satzung Entscheidungen, nach denen die Stiftung verwaltet wird. Er entscheidet insbesondere über den Einsatz und die Vergabe von Stiftungsmitteln auf der Grundlage der Empfehlungen des Kuratoriums. Darüber hinaus hat der Vorstand die Aufgabe der Verwaltung des Stiftungsvermögens, einschließlich der Führung von Büchern und der Aufstellung des Jahresabschlusses, eines Mittelverwendungsberichtes und eines jährlichen Haushaltsplanes.
7 Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung. Er kann die Durchführung bestimmter Aufgaben auf einzelne Vorstandsmitglieder oder Dritte übertragen. Die Anstellung von Hilfskräften ist zulässig.
8 Soweit der Vorstand aus mehr als einer Person besteht, gelten die nachfolgenden Regelungen:
a Die Sitzungen des Vorstandes finden in der Regel am Sitz der Stiftung statt.
b Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit seiner Mitglieder. Soweit eine Beschlussfassung aufgrund von Stimmengleichheit nicht zustande kommt, hat jedes Vorstandsmitglied das Recht, das Kuratorium oder vom Kuratorium benannte Kuratoriumsmitglieder zur Vermittlung anzurufen.
c Im Übrigen gibt sich der Vorstand, soweit er aus mehr als einer
Person besteht, eine Geschäftsordnung, die vom Kuratorium zu genehmigen ist.
§ 6
Das Kuratorium
1 Das Kuratorium besteht aus mindestens 5 und höchstens 15 Mitgliedern. Die Benennung und die Berufung in das Kuratorium erfolgen auf drei Jahre. Eine zweifach wiederholte Berufung ist möglich. Darüber hinausgehende wiederholende Berufungen sollen in der Regel nicht erfolgen, mit Ausnahme von Vertretern und Vertreterinnen nach § 6 Abs. 2 dieser Satzung.
2 Die folgenden Institutionen benennen einen Vertreter oder eine Vertre-terin in das Kuratorium:
a Montag Stiftung Urbane Räume, Bonn
b Stadt Krefeld
c Bürgerinitiative St. Josef e.V., Krefeld
d Bürgerverein Bahnbezirk 1898 e.V. Krefeld
3 Das Stifterforum (§ 8) wählt je zwei Personen aus
a den Wohnungsmietern und den Gewerbemieter der Objekte der
UNS gGmbH im Quartier Samtweberviertel, wobei jeweils ein
Vertreter/eine Vertreterin aus dem Kreis der Wohnungsmieter und dem Kreis der Gewerbemieter gewählt werden muss.
b im Samtweberviertel aktiven und engagierten Personen
4 Das Kuratorium nach Abs. 2 und 3 wird per Kooption ergänzt,
d. h. es wählt auf Vorschlag des Vorstandes oder auf Antrag eines Mitglieds in gemeinsamer Sitzung und in geheimer Wahl mit einfacher Mehrheit.
a bis zu vier weitere engagierte Persönlichkeiten oder Mitglieder aus Einrichtungen oder Vereinen aus dem Quartier oder für das Quartier
b bis zu drei weitere Mitglieder außerhalb des Quartiers, die über Sachverstand für die Arbeit im Kuratorium der Stiftung verfügen.
5 Sinkt die Anzahl der Mitglieder des Kuratorium unter 5 Personen und findet keine ausreichende Kooption statt, muss der Vorstand neue Mitglieder des Kuratorium benennen. Die Wahl der neuen Kuratoriumsmitglieder wird durch das Stifterforum bestätigt. Doppelmitgliedschaften sind unzulässig.
6 Das Amt eines Mitglieds des Kuratoriums endet nach Ablauf der
Amtszeit. Das Kuratoriumsmitglied bleibt in diesem Fall so lange im Amt, bis eine Nachfolge benannt oder berufen ist. Das Amt endet ebenfalls durch Tod und durch Niederlegung, die jederzeit möglich ist.
In diesen Fällen bilden die verbleibenden Mitglieder des Kuratoriums das Kuratorium. Bis zum Amtsantritt der Nachfolge führen sie die Aufgaben alleine weiter. Ein ausgeschiedenes Mitglied des Kuratoriums ist unverzüglich neu zu besetzen. Wurde das ausscheidende Mitglied seinerzeit durch die Montagstiftung benannt, so benennt die Montag-stiftung das neue Kuratoriumsmitglied. Gleiches gilt für das Mandat der Stadt Krefeld, der Bürgerinitiative St. Josef e.V. und des Bürgervereins Bahnbezirk e.V. Für die Mitglieder, die durch das Stifterforum benannt wurden, benennt das Stifterforum das neue Kuratoriumsmitglied. Gleiches gilt für die durch das Kuratorium bestellten Mitglieder. Hier benennt das Kuratorium.
7 Mitglieder des Kuratoriums dürfen aus wichtigem Grunde mit einer Mehrheit von zwei Drittel der anwesenden Mitglieder abgewählt
werden. Das auszuschließende Kuratoriumsmitglied hat in diesem Fall kein Stimmrecht. Ihm ist zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Das abberufene Mitglied kann die Berechtigung der Abberufung binnen einer Frist von einem Monat nach Kenntnis gerichtlich prüfen lassen.
Im Falle eines Rechtsstreits ruhen die Rechte des abberufenen Mitglieds bis zur rechtskräftigen oder einstweiligen Entscheidung des Gerichts. Erst danach kann eine Nachfolge bestimmt werden.
8 Das Kuratorium berät, unterstützt und überwacht den Vorstand im
Rahmen des Stiftungsgesetzes und dieser Satzung. Es hat insbesondere die folgenden Aufgaben:
a Entgegennahme der Berichte des Vorstandes über die Aufgaben
gemäß § 5 Abs. 6 sowie die Feststellung des Jahresabschlusses und des Haushaltsplans
b Beratung und Empfehlung zur Vergabe und dem Einsatz der Stiftungsmittel
c Wahl und Abwahl von Mitgliedern des Vorstandes gem. § 5 Abs. 1
bis 3 für eine Amtsperiode von bis zu drei Jahren, deren Entlastung sowie Abschluss von Anstellungsverträgen mit Vorstandsmitgliedern
d Beschlussfassung zu Satzungsänderungen – hier ist § 9 dieser Satzung zu beachten.
e Auflösung der Stiftung
9 Das Kuratorium wählt aus seinen Reihen eine/e Vorsitzende/n sowie eine/n Stellvertreter/in. Ihnen obliegt die Einladung zu mindestens jährlichen Kuratoriumssitzungen sowie deren Leitung. Zusätzliche Kuratoriumssitzungen sind auf Verlangen von mindestens drei gemeinschaftlich handelnden Mitgliedern einzuberufen. Der/die Vorsitzende vertritt die Stiftung in allen Angelegenheiten, die den Rechtsverkehr mit dem Vorstand betreffen. Er/sie ist berechtigt, in Eilfällen einen Vorstand für maximal ein Jahr zu bestimmen, wenn der amtierende Vorstand zur Ausübung seines Amtes nicht in der Lage ist. Der/die Vorsitzende hat in einem solchen Fall die Mitglieder des Kuratoriums umgehend zu informieren.
10 Das Kuratorium ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen worden ist. Die Einladung erfolgt in Textform (schriftlich oder per
E-Mail) unter Einhaltung einer Ladungsfrist von 14 Tagen und Bekanntgabe der Tagesordnung. Entscheidungen sollen möglichst einmütig erfolgen. Gelingt dies nicht, entscheidet das Kuratorium auf Antrag mit Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Satzungsänderungen bedürfen der Stimmenmehrheit von zwei Drittel aller Mitglieder des Kuratoriums.
11 Die Mitglieder des Vorstandes nehmen an den Sitzungen des Kura-
toriums teil.
12 Beschlussfassungen in Schriftform, auch per E-Mail ohne das Erfordernis einer elektronischen Signatur, sind zulässig, wenn alle Mitglieder des Kuratoriums ihre Stimme abgeben. Beschlüsse bedürfen der Mehrheit aller Mitglieder des Kuratoriums.
§ 7
Das Stifterforum
1 Alle Stifter der NachbarschaftStiftung Samtweberviertel Krefeld bilden das Stifterforum. Mitglied des Stifterforum sind auch die Stifter, die nach Gründung der Stiftung dieser eine Zustiftung erteilt haben.
2 Das Stifterforum wählt einen Vorsitzenden/eine Vorsitzende und bis zu drei Stellvertreter/Stellvertreterinnen. Der Vorsitzende lädt in Textform (schriftlich oder per E-Mail) unter Einhaltung einer Ladungsfrist von 14 Tagen und Bekanntgabe der Tagesordnung und Benennung des Versammlungsortes ein.
3 Das Stifterforum tritt einmal im Jahr zusammen, nimmt den Bericht des Vorstandes entgegen und diskutiert diesen. Es kann Stellungnahmen und Empfehlungen an den Vorstand und das Kuratorium richten, wobei die Entscheidungshoheit beim Vorstand bzw. Kuratorium gemäß Satzung verbleibt. Zusätzliche Sitzungen des Stifterforums können vom Vorsitzenden/von der Vorsitzenden einberufen werden.
4 Das Stifterforum wählt nach § 6 Abs. 3 vier Mitglieder in das Kuratorium. Es ist unabhängig von der Anzahl der zur Sitzung erschienenen Mit-
glieder immer beschlussfähig. Darüber hinaus hat es keinen Einfluss auf die Zusammensetzung des Kuratoriums. Verkleinert sich das Stifter-
forum auf weniger als 30 Mitglieder, kann es die Wahl von Mitgliedern des Kuratoriums nicht ausführen. In diesem Fall darf der Vorstand neue Mitglieder nach § 6 Abs. 3 der Satzung benennen.
5 Jeder Stifter und jede Stifterin ist verpflichtet, seine/ihre Postanschrift und E-Mail-Adresse zur ordnungsgemäßen Zustellung von Einladungen mitzuteilen. Eine Verpflichtung zur Ermittlung von Postanschrift und
E-Mail-Adresse durch die Stiftung besteht nicht.
§ 8
Fachausschüsse
1 Der Vorstand kann Fachausschüsse einrichten und sie mit einem Budget ausstatten. Die Fachausschüsse wählen eine/n Sprecher/in. Der Sprecher/Die Sprecherin ist für die ordentliche Verwaltung des Budgets verantwortlich. Die Besetzung der Ausschüsse erfolgt durch den Vorstand. Der Vorstand kann an den Sitzungen der Fachausschüsse teilnehmen.
2 Aufgabe der Fachausschüsse ist die Beratung der Stiftungsorgane in allen Angelegenheiten ihres Fachgebietes sowie die Durchführung von stiftungseigenen Projekten und sonstigen Veranstaltungen im Rahmen der Vorgaben des Vorstandes und des Kuratoriums.
3 Der Vorstand kann für die Arbeit der Fachausschüsse in Abstimmung
mit dem Kuratorium eine Geschäftsordnung erlassen.
4 Alle Mitglieder des Kuratoriums und des Vorstandes sind berechtigt,
an den Sitzungen der Fachausschüsse mit beratender Stimme teilzunehmen.
5 Die Fachausschüsse haben über die Verwendung ihres Budgets jährlich Rechenschaft abzulegen.
§ 9
Anpassung der Stiftung an veränderte Verhältnisse
1 Die zuständigen Stiftungsorgane können eine Änderung der Satzung
beschließen, wenn hierdurch der Stiftungszweck oder die Organisation der Stiftung nicht wesentlich verändert wird. Die Stiftungsbehörde ist hierüber innerhalb eines Monats nach Beschlussfassung zu unterrichten.
2 Die zuständigen Stiftungsorgane können
a wesentliche Änderungen des Stiftungszwecks, wesentliche Änderungen, die die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks berühren, den Zusammenschluss der Stiftung mit einer anderen
oder die Auflösung der Stiftung beschließen, sofern eine wesentliche Änderung der Verhältnisse eingetreten ist,
b wesentliche Änderungen der Organisation beschließen, soweit es die Erfüllung des Stiftungszwecks nicht beeinträchtigt.
Die Beschlüsse bedürfen der Genehmigung durch die Stiftungsbehörde.
3 Diese Beschlüsse bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der Mitglieder der zuständigen Stiftungsorgane.
§ 10
Unterrichtung der Stiftungsbehörde
1 Die Stiftungsbehörde ist auf Wunsch jederzeit über alle Angelegenheiten der Stiftung zu unterrichten. Ihr ist unaufgefordert der Jahresabschluss vorzulegen.
2 Stiftungsbehörde ist die Bezirksregierung in Düsseldorf, oberste
Stiftungsbehörde ist das jeweils zuständige Ministerium des Landes Nordrhein-Westfalen. Die stiftungsaufsichtsbehördlichen Genehmigungs- und Zustimmungsbefugnisse sind zu beachten.
3 Bei der Jahresabrechnung, Vermögensübersicht, satzungsgemäßer Verwendung der Stiftungsmittel sowie dem Bericht über Erfüllung des Stiftungszwecks ist der § 7 StiftG NRW zu berücksichtigen.
§ 11
Stellung des Finanzamts
Unbeschadet der sich aus dem Stiftungsgesetz ergebenden Geneh-
migungspflichten sind Beschlüsse über Satzungsänderungen und über
die Auflösung der Stiftung dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen.
Bei Satzungsänderungen, die den Zweck der Stiftung betreffen, ist zuvor eine Auskunft des Finanzamts zur Steuerbegünstigung einzuholen.
§ 12
Anfall des Stiftungsvermögens
Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Stiftung an die Urbane Nachbarschaft Samtweberei gGmbH, Lewerentzstraße 104, 47798 Krefeld, die es ausschließlich und unmittelbar für Zwecke gem. § 2 dieser Satzung oder für andere gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Krefeld, den 12. Januar 2021